Anlegerhinweise

Uns bei der Gemeinsam Finanzieren GmbH ist wichtig, dass für die Anleger*innen die Chancen wie Risiken von Crowdinvesting und der Nachrangdarlehen transparent und verständlich dargestellt werden. Für Fragen zu Begriffen oder Prozessen haben wir Ihnen ein Glossar sowie das FAQ eingerichtet. Ist Ihnen dennoch etwas nicht klar oder eindeutig genug, kontaktieren Sie uns bitte – Ihr Hinweis könnte auch anderen helfen! Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.

Beim Crowdinvesting auf der Gemeinsam Finanzieren GmbH können Projekte und Unternehmen durch Nachrangdarlehen finanziert werden. Dabei wird ein Nachrangdarlehensvertrag direkt zwischen den Projektträgern oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG oder GmbH & Co. KG) und den Anleger*innen abgeschlossen. Die Gemeinsam Finanzieren GmbH tritt ausschließlich als Vermittler zwischen Anleger*innen und Projektträgern/Unternehmen auf und verfügt zu keinem Zeitpunkt über das eingezahlte Geld der Anleger*innen, da dieses auf ein insolvenzgesichertes Treuhandkonto überwiesen wird.

Wenn Anleger*innen in Projekte und Unternehmen auf der Gemeinsam Finanzieren GmbH investieren, vergeben sie ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt. Diese Form des Nachrangdarlehens beinhaltet zwei besondere Charakteristika: Erstens die Nachrangigkeit und zweitens den qualifizierten Rangrücktritt. Die Nachrangigkeit betrifft die Reihenfolge der Befriedigung aller Gläubiger der Projektgesellschaft bzw. des Unternehmens im Falle einer Insolvenz. Gläubiger eines Nachrangdarlehens werden nach allen erstrangigen Gläubigern (oftmals projektfinanzierende Banken), aber vor den Gesellschaftern bedient. Mit dem qualifizierten Rangrücktritt vereinbaren Gläubiger und Projektgesellschaft, dass der zu leistende Kapitaldienst (z.B. durch Zahlung von Zinsen und/oder Tilgung des Darlehens) vorerst ausbleibt und aufgeschoben wird, wenn diese Zahlungen zur Insolvenz der Unternehmung führen würden. Erst wenn das Unternehmen durch die Leistung des Kapitaldienstes nicht mehr von einer möglichen Insolvenz bedroht ist, wird er wieder aufgenommen.

Möchten Anleger*innen auf der Gemeinsam Finanzieren GmbH in Projekte oder Unternehmen investieren, handeln sie auf eigene Verantwortung und unter Beachtung ihrer Risikopräferenz. Die Gemeinsam Finanzieren GmbH kann keinerlei Beratung leisten oder anbieten. Bei einem Nachrangdarlehen besteht für die Anleger*innen grundsätzlich das Risiko des Totalverlusts des investierten Geldes bei dem betroffenen Projekt oder Unternehmen. Ist ein Projekt/Unternehmen von einer Insolvenz betroffen, hat das im Regelfall keine Auswirkung auf andere Projektträger. Eine Nachschusspflicht besteht für die Anleger*innen nicht.

Neben der Möglichkeit, selbst ausgewählte Projekte und Unternehmen direkt zu finanzieren, bietet das Nachrangdarlehen aufgrund des höheren Risikos für die Anleger*innen auch höhere Ertragschancen. Dies bedeutet eine Verzinsung, die in der Regel höher ist als bspw. bei einer Tagesgeldanlage. Die Gemeinsam Finanzieren GmbH achtet hierbei durch die sorgfältige Auswahl auf die Nachhaltigkeit, Transparenz und Vertrauenswürdigkeit der Angebote der Projektträger bzw. Unternehmen.

Unser Ziel bei der Gemeinsam Finanzieren GmbH ist es, engagierte Anleger*innen mit Unternehmer*innen und deren innovativen Ideen zusammen zu bringen. Anleger*innen sollen aus einer Vielfalt an Projekten und Unternehmen auswählen und selbst bestimmen können, wo und in welchem Umfang ihr Geld Wirkung entfalten soll. Durch die Vergabe von Nachrangdarlehen ab 250 Euro von Anleger*innen an die Projektträger/Unternehmen können wir dies ermöglichen. Die Einwerbung von Kapital ist in Deutschland jedoch streng reguliert und unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine direkte und transparente Beteiligung über Kredite ist Anleger*innen in Deutschland rechtlich verwehrt. Ein Kredit erfüllt in der Regel den Tatbestand des Kreditgeschäfts und ist nur hierfür lizenzierten Institutionen vorbehalten. Das Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt bildet hierbei eine Ausnahme und gewährt engagierten Anleger*innen rechtssichere Rahmenbedingungen. Zwar wären rechtlich auch andere Formen der Finanzierung, z.B. Genussrechte oder Anleihen, denkbar. Allerdings würden die damit verbundenen höheren Kosten die Finanzierung von Projekten und Unternehmen in vielen Fällen wirtschaftlich unattraktiv machen. Das Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt bietet hingegen eine rechtlich einfache, kostengünstige und leicht verständliche Möglichkeit zur Einwerbung von Kapital, ohne das die einwerbende Institution (Unternehmen, Genossenschaft, Verein, Stiftung, o.ä.) oder die kreditgebenden Anleger*innen über eine Banklizenz verfügen müssen.

Ein Unternehmen, welches Nachrangdarlehen aufgenommen hat, muss die Zahlung von Zins- oder Tilgungsleistung unterlassen, falls dadurch eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung des Unternehmens herbeigeführt werden würde. Es ist verpflichtet, die Zahlung umgehend nachzuholen, sobald die wirtschaftliche Situation dies wieder erlaubt. Für die Dauer des Verzugs wird der gesetzliche Verzugszins fällig. Der Eintritt des Zahlungsverzugs bedeutet in der Praxis, dass im Unternehmen eine angespannte Liquiditätslage vorliegt und es sich um eine weitere Finanzierungsrunde bemühen muss. Entscheidend für die erfolgreiche Einwerbung von weiterem Kapital ist es, bestehende oder neue Investoren davon zu überzeugen, dass das Unternehmen seine Ziele weiterhin erreichen kann. Verlieren die bisherigen Investoren hingegen den Glauben und kann kein neuer Investor gefunden werden, während weiterhin laufende Ausgaben anfallen, kommt es schlimmstenfalls dazu, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden muss.

Das Insolvenzverfahren beginnt mit Stellung des Insolvenzantrags beim Amtsgericht. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und das Unternehmen (Schuldner) selbst. Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht im sog. Insolvenzeröffnungsverfahren u.a., ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist schon letzteres nicht der Fall, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens „mangels Masse“ abgelehnt. Andernfalls bestellt das Gericht in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Das Gericht kann bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren Maßnahmen zur Sicherung der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger ergreifen, insbesondere dem Schuldner untersagen, über seine Vermögensgegenstände zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot) oder solche Verfügungen unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters stellen, oder aber die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners untersagen. Das Gebot der Gläubigergleichbehandlung betrifft nur die Gläubiger innerhalb einer jeweiligen Rangklasse. Zeigt sich, dass ausreichend Vermögen für die Verfahrenskosten vorhanden ist und der Antrag auch ansonsten zulässig ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Regel setzt der vorläufige Insolvenzverwalter seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter fort, sofern nicht ausnahmsweise Eigenverwaltung angeordnet wird. Der Insolvenzverwalter fordert insbesondere die Gläubiger auf, die Forderungen anzumelden. Die Insolvenzordnung legt dabei eine bestimmte Reihenfolge fest, in der die angemeldeten Forderungen zu erfüllen sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass zunächst die Forderungen einer bestimmten Klasse erfüllt sein müssen, bevor die nachfolgende Klasse bedient wird. Insbesondere die Gläubiger ungesicherter Forderungen laufen also Gefahr, im Falle einer so genannten einfachen Insolvenzforderung vollständig auszufallen. Forderungen, für die ein Nachrang vereinbart worden ist, werden in aller Regel im Insolvenzverfahren nicht bedient. Die Forderungen nachrangiger Gläubiger werden im Insolvenzverfahren nur berücksichtigt, wenn das Insolvenzgericht die Nachranggläubiger ausdrücklich zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Je nach Größe der Gesellschaft kann das Insolvenzverfahren mehrere Jahre dauern. Mit Verteilungen aus der Insolvenzmasse ist grundsätzlich erst am Ende des Verfahrens zu rechnen, sofern die betreffende Forderung bedient wird. Exkurs: Eigenverwaltung Das betroffene Unternehmen hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu stellen. In diesem Fall führt der Geschäftsführer das Insolvenzverfahren selbst durch. Es wird allerdings seitens des Gerichts ein Sachverwalter eingesetzt, um die Insolvenz in Eigenverwaltung zu begleiten und zu überwachen. Die Unternehmen sind verpflichtet, Sie als Anleger und uns als Vermittler der Vermögensanlage über den Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens unverzüglich zu informieren. Davon abweichend werden auf gemeinsamfinanzieren.de Projekte hellgrau eingefärbt und mit dem Status „Rückzahlung fraglich“ öffentlich gekennzeichnet, sobald die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschlossen und auf der Website der deutschen Insolvenzgerichte (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/) bekannt gegeben wurde. Projekte werden dunkelgrau eingefärbt und mit dem Status „Rückzahlung ausgeblieben“ gekennzeichnet, sobald das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und nachrangige Gläubiger endgültig nicht befriedigt worden sind.

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