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Steuerliche Hinweise
Zins- und Gewinneinnahmen aus Crowdinvesting-Projekten müssen versteuert werden, da sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft werden. Im Ertragsfall werden die Kapitalertragssteuer (25 %), der Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 bis 9 % auf die Kapitalertragsteuer, je nach Bundesland) fällig. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von 26,38 Prozent. Bei Kirchensteuerpflicht ist die Gesamtbelastung entsprechend höher. Bei jährlichen Zinseinnahmen in Höhe von 1.000 € muss ein Anleger, der nicht in der Kirche ist, zum Beispiel mit einer Steuerlast von 263,75 € rechnen.
Für den privaten Anleger besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Anlage KAP bei der Steuererklärung, sofern durch den Emittenten, wie es bei der Gemeinsam Finanzieren GmbH i.d.R. der Fall ist, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und bei Kirchensteuerpflicht Kirchensteuer einbehalten wurde. Sollte jedoch der Sparerpauschbetrag über 1.602,00 Euro nicht ausgeschöpft sein oder andere Gründe bestehen, dass die einbehaltenen Steuern erstattet werden (Verluste, zu geringes Einkommen, etc.), ist die Angabe in der Einkommensteuer zu prüfen.
Auch Darlehensverluste aus Crowdinvesting lassen sich steuerlich geltend machen und mit Erträgen aus anderen Investitionen, wie Zinsen und Gewinnen aus Aktiengeschäften, verrechnen. Das entschied der Bundesfinanzhof am 24. Oktober 2017. Bei Totalverlusten ist diese Verrechnung seit
dem 1. Januar 2020 nur noch bis zu einem Betrag von 10.000 Euro pro Jahr möglich. Diese Regelung wurde mit
dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“
am 21.12.2019 beschlossen. Mit Bekanntmachung der Eröffnung des (nicht vorläufigen) Insolvenzverfahrens oder
einer Liquidation des Unternehmens (Veröffentlichung im Handelsregister) sollten Sie Ihre Verluste beim
Finanzamt geltend machen. Dazu sollten Sie die folgenden Informationen im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung
beim Finanzamt einreichen:
• Kopie des Darlehensvertrags mit Angabe der Investitionshöhe (erhältlich im geschützten Bereich nach dem Login)
• Zahlungsnachweis (z.B. Kontoauszug) als Bestätigung der geleisteten Investition
• Bestätigung über die Eröffnung des – nicht vorläufigen – Insolvenzverfahrens
(z.B. durch Abfrage auf www.insolvenzbekanntmachungen.de/, dort: Detailsuche) oder im Falle der bereits
erfolgten Liquidation den betreffenden Eintrag aus dem Handelsregister.
• Evtl. BFH-Urteil (https://www.bundesfinanzhof.de/content/77-2017)
Diese Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Wenden Sie sich bitte
bei Fragen zu steuerlichen Themen an Ihren Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt.
Stand der Informationen: Januar 2020